Ausnahme in Bezug auf die Arbeitszeit

Nach den im Bausektor des Kantons Wallis gültigen Bestimmungen sind die Arbeiten, auf dem kantonalen Gebiet, von Montag bis Freitag auszuführen. Nicht gearbeitet wird samstags, sonntags und an den Brückentagen (nur für das Bauhauptgewerbe) sowie an Feiertagen.

Jedes Unternehmen, welches eine Ausnahmegenehmigung bezüglich Arbeitszeit erhalten möchte, muss vorgängig ein Gesuch an die Walliser paritätische Berufskommission (PBK) richten. Das Gesuch kann nur auf elektronischem Weg eingereicht werden, und zwar nachdem das Unternehmen vorgängig auf der Plattform registriert und zugelassen wurde.

Verfahren

Das Gesuch muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn eingereicht werden (spätestens Donnerstag 17:00 Uhr für Samstagsarbeit).

Ein Gesuch muss zwingend folgende Angaben enthalten und es müssen zwingend folgende Unterlagen angehängt werden:

  1. Name und Adresse des Unternehmens, Kontaktperson;
  2. Datum und Zeiten des Arbeitseinsatzes
  3. Ort der Baustelle und Name des Bauherrn
  4. Grund des Gesuches und genaue Art der vorgesehen Arbeiten
  5. Namensliste der Arbeitnehmer auf der Baustelle unter Angabe ihrer Qualifikation, Aufgabe und Geburtsdatum

Bemerkungen:

  • Für jeden Samstag und jede Baustelle ist ein separates Gesuch einzureichen.
  • Arbeiten, die einer Genehmigung unterliegen, stellen eine Ausnahme dar. Da die wöchentliche Arbeitszeit von montags bis freitags geleistet werden muss, muss der Grund, weshalb diese Arbeiten nicht unter der Woche verrichtet werden konnten und die Art der Arbeiten im Feld „Grund“ erwähnt werden.
  • Ein abschlägiger Bescheid kann nicht erneut erwogen werden.